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Erstinstanzliche Verfahren

Das Familiengericht Freiburg ist örtlich zuständig für Familiensachen aus dem Stadtkreis Freiburg (Amtsgerichtsbezirk Freiburg) und dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Amtsgerichtsbezirke Breisach, Müllheim, Staufen, Titisee-Neustadt).

Ein Antrag zur Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich zu stellen. Seit 1. Januar 2018 können Verfahrenserklärungen auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die einzelnen Schritte zur elektronischen Einreichung sowie alle notwendigen Informationen finden Sie auf www.ejustice-bw.de
Eine Antragstellung per E-Mail ist unzulässig. 

Falls Sie bereits geschieden sein sollten und Sie das Scheidungsurteil oder den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Freiburg nicht mehr auffinden sollten, benutzen Sie zur Erteilung einer neuen Ausfertigung bitte folgendes Formular.

Bitte beachten Sie: Nur Rechtsanwälte dürfen rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen. 

Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sind stets nicht öffentlich.

In Verfahren, die die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts betreffen, verfährt das Familiengericht Freiburg nach den Grundsätzen des Projekts Elternkonsens.

Vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten in bestimmten Familiensachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Insbesondere besteht Anwaltszwang in Unterhaltssachen, in Güterrechtssachen und in sogenannten „sonstigen Familiensachen“. Im Scheidungsverfahren ist es grundsätzlich ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sind jedoch insbesondere Fragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt zwischen den Eheleuten gerichtlich zu regeln, ist eine anwaltliche Vertretung beider Ehepartner notwendig. 

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